Programmprüfung
Die Programmprüfung ist der wesentliche Aufgabenbereich der FSF.
Geprüft wird das Fernsehprogramm insbesondere hinsichtlich des Gehalts
an Gewalthandlungen und sexuellen Darstellungen, von dem die zulässige
Sendezeit im Tages-, Abend-, Spätabend- oder Nachtprogramm abhängt.
“Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor Sendungen, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung
zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten
zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor solchen
Sendungen, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch
geschützte Rechtsgüter verletzen” (§ 28 Prüfordnung-FSF).
Die Programmprüfung geschieht auf Grundlage der FSF-Prüfordnung
(PrO-FSF,
PDF, 104 KB), die von einem unabhängigen Kuratorium
entwickelt wurde. Die Prüfordnung orientiert sich am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV,
PDF, 62 KB), der den Jugendschutz im Fernsehen regelt. Neben
Kriterien für unzulässige Angebote (§ 4 JMStV, §§ 29, 30 PrO-FSF)
werden in der Prüfordnung Kriterien für die Platzierung von Sendungen
spezifiziert. Unterschieden werden vier Zeitschienen, bei denen
die Voraussetzungen verschiedener Altersgruppen für “die Wahrnehmung
und Verarbeitung von Fernsehinhalten” (§ 31 PrO-FSF) zu berücksichtigen
sind:
- Tagesprogramm (06.00–20.00 / Zuschauer unter 12 Jahren)
- Hauptabendprogramm (20.00–22.00 / Zuschauer ab 12 Jahren)
- Spätabendprogramm (22.00–23.00 /Zuschauer ab 16 Jahren)
- Nachtprogramm (23.00–06.00 / Zuschauer ab 18 Jahren)
Für die Antragstellung sind in erster Linie die Jugendschutzbeauftragten
der Sender zuständig. Auch die Mitglieder des Kuratoriums
und die für die Aufsicht der Privatsender zuständige Kommission
für Jugendmedienschutz (KJM) haben das Recht, Anträge auf Prüfung
zu stellen.
Die unabhängigen Prüferinnen
und Prüfer kommen aus dem gesamten Bundesgebiet und werden vom
Kuratorium gewählt. Hauptamtliche Prüfer/-innen sollen auf eine
einheitliche Spruchpraxis der FSF hinwirken. Für die Programmprüfungen
werden Prüfausschüsse (5 Personen), zur möglichen Überprüfung der
Entscheidungen Berufungsausschüsse (7 Personen) gebildet. Die Ausschüsse
können Sendungen antragsgemäß freigeben, andere Sendezeiten festlegen,
Schnittauflagen verhängen oder die Ausstrahlung ganz ablehnen. Die
Prüfentscheidungen sind für die Mitglieder im vereinsrechtlichen
Sinne verbindlich. Verstößt ein Sender gegen die letztinstanzliche
Prüfentscheidung, muss er mit Sanktionen seitens der FSF auf Grundlage
des JMStV rechnen.
Gegenstand: Welche
Fernsehsendungen werden geprüft?
Ablauf: Wie werden
die Prüfungen organisiert?
Statistik: Wie sehen
die Prüfergebnisse aus?
Blick in die Prüfpraxis: Welche Programme beschäftig(t)en die FSF?
Die Informationen zur FSF stehen auch in Form von PDF-Dateien im
Downloadbereich
zur Verfügung.

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