Spielfilme / Ausnahmeanträge
Spielfilme, die im Kino gezeigt werden und/oder als DVD- bzw. Videoausgabe
erscheinen, wurden in der Regel bereits von der Freiwilligen
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) geprüft und haben eine
Alterskennzeichnung erhalten. Filme mit dem Kennzeichen “ohne Altersbeschränkung”
oder mit einer Freigabe ab 6 Jahren bedürfen keiner Sendezeitüberprüfung.
Bei FSK-12er-Filmen gilt eine Sendezeit ab 20.00 Uhr als unbedenklich,
für eine Programmierung im Tagesprogramm muss ein Gutachten von
der FSF eingeholt werden. Bei FSK-16er- und FSK-18er-Filmen gelten
laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV,
PDF, 62 kb)) bestimmte Zeitgrenzen (ab 22.00 Uhr bzw. ab 23.00
Uhr). Möchte ein Sender von diesen Zeitgrenzen abweichen, muss er
den Film bei der FSF begutachten lassen und damit eine Ausnahmegenehmigung
beantragen.
Erotikfilme
Bei Erotikfilmen muss entschieden werden, ob es sich um Pornografie
handelt – die nicht im Fernsehen ausgestrahlt werden darf – oder
ob eine Ausstrahlung ab 23.00 Uhr in Frage kommt.
Andere jugendschutzrelevante Programme
Programme, die bisher von keiner Instanz unter Jugendschutzgesichtspunkten
begutachtet worden sind und "nicht offensichtlich unbedenklich
sind" (§ 1 PrO-FSF), werden FSF-Prüfausschüssen
zur Überprüfung der beabsichtigten Sendezeit vorgelegt.
Zu diesen Programmen zählen z. B.:
- von den Sendern oder in deren Auftrag produzierte Spielfilme
und TV-Movies
- Serien
- Reality-Sendungen
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