Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V.   
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Freiwllige Selbstkontrolle Fernsehen e.v.
 FSF - Glossar
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P

Pay-TV

Das Pay-TV (Bezahlfernsehen) ist ein Abonnentenfernsehen, das der Zuschauer nur gegen Entgelt empfangen kann. Zur Entschlüsselung des Programms wird ein entsprechender Decoder benötigt.
Es können ganze Programmkanäle, bestimmte Programmpakete (z.B. Familienprogramm, Spielfilme, Sport) sowie einzelne Sendungen abonniert werden. Da die Finanzierung des Pay-TV direkt durch den Verbraucher erfolgt, wird im Unterschied zu anderen TV-Sendern, die sich über Gebühren und/oder Werbeeinnahmen finanzieren, auf das Senden von Werbung verzichtet.

S

Sendeschienen

Der Programmablauf innerhalb eines Senders ist unterteilt in bestimmte Zeiträume, die Sendeschienen:

  • Tagesprogramm (06:00–20:00 Uhr)
  • Hauptabendprogramm/Prime Time (20:00–22:00 Uhr )
  • Spätabendprogramm (22:00–23:00 Uhr)
  • Nachtprogramm (23:00–06:00 Uhr)

Strafgesetzbuch (StGB)

Die Verbreitung Gewalt verherrlichender und verharmlosender (§ 131) sowie pornographischer Medien ("Schriften", § 184) ist in Deutschland verboten und wird bestraft. Das gilt auch für die Ausstrahlung entsprechender Beiträge im Fernsehen. (§§ 11, 131, 184 im Wortlaut)

V

V-Chip

Der V-Chip (Violence = Gewalt) bewirkt, dass sich der Fernsehbildschirm bei gewalttätigen oder sexuellen Inhalten verdunkelt und dadurch diese Inhalte einer bestimmten Zielgruppe (Kinder) nicht zugängig gemacht werden.
Die Vorrausetzung für die Verwendung des Chips ist die Kategorisierung des kompletten Fernsehprogramms durch die Sender sowie die Installation des Chips im Fernsehgerät.
Ermöglicht wird die Filterfunktion durch das Senden eines elektronischen Signals (vergleichbar mit dem VPS-Signal) zu Beginn jeder Sendung, wobei die Verdunklung des Bildschirmes nur bei entsprechender Aktivierung des Chips (z.B. durch die Eltern) erfolgen kann.
In Deutschland ist dieser Chip schon seit 1993 in einigen Fernsehgeräten vorhanden. Die prinzipielle Verwendung in Europa ist aber nur bedingt möglich, da neben den kulturspezifischen Jugendschutzkriterien auch die technischen Möglichkeiten für ein einheitliches Signal nicht gegeben sind.

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