I
Indizierung siehe BPjM
Interaktives Fernsehen
Das interaktive Fernsehen ist ein Fernsehangebot, bei dem
der Zuschauer über einen Rückkanal mit dem Programmanbieter
in Kontakt treten und aktiv auf das Angebot reagieren kann.
Es ermöglicht zum Beispiel den Abruf von Filmen im Pay-per-View-Verfahren
über die Fernbedienung, aber auch Angebote wie Homebanking,
Teleshopping mit direkter Bestellmöglichkeit oder Ausbildungs-
und Lehrangebote.
J
Jugendschutzgesetz (JuSchg)
Das Jugendschutzgesetz (JuSchg) ist die Grundlage der Arbeit
von FSK
und BPjM
(Download
als PDF-Datei, 105 kb).
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Der "Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Fernsehen", regelt
den Jugendschutz im Rundfunk und seit 1. April 2003 auch im
Internet (Download
als PDF-Datei, 62 kb).
§ 5 JMStV enthält die mit den FSK-Freigaben verbundene Sendezeitregelung im Fernsehen:
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
Jugendschutzbeauftragte
Laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 7 JMStV) müssen
Fernsehsender, die bundesweit Programme verbreiten, und –
seit 01.04.2003 – geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien
eine/-n Jugendschutzbeauftragte/-n stellen. Diese/-r soll die
Programmverantwortlichen in Fragen des Jugendschutzes beraten
und bei dem Programmeinkauf, der -herstellung, -planung und
-gestaltung beteiligt werden.

K
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Mit der Reform des Jugendmedienschutzes hat sich am 2. April
2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet.
Sie soll als zentrale Aufsichtsstelle über den privaten Rundfunk
und die Telemedien (Internet) fungieren. Die KJM ist u.a.
zuständig für die Zulassung freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen
wie die FSF. Mitglieder sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten,
vier von den Ländern und zwei vom Bund benannte Sachverständige.
Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden ausführlich in Abschnitt
IV des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beschrieben (hier
als PDF,
62 kb).
Link zur KJM
L
Landesmedienanstalten
Die Landesmedienanstalten sind Kontrollinstanzen für den
privaten Rundfunk in Deutschland. Als Einrichtungen des öffentlichen
Rechts sind sie staatsunabhängige Einrichtungen. Bis auf Brandenburg
und Berlin, die eine gemeinsame Stelle unterhalten, hat jedes
Bundesland eine Medienanstalt. In grundsätzlichen, länderübergreifenden
Angelegenheiten arbeiten sie im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft
der Landesmedienanstalten (ALM) zusammen. Zu ihren Aufgaben
gehören die Lizenzierung von privaten Rundfunkveranstaltern,
die Programmaufsicht und -kontrolle, aber auch die Durchführung
von Forschungsprojekten und die Medienkompetenzförderung.
Adressen der Landesmedienanstalten unter www.alm.de
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