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Gesetze
Grundgesetz (GG) Auszug
Vom 23.05.1949 (BGBI., 1949 S. 1) geändert
durch Gesetz vom 27.10.1994 (BGBI., Teil I S. 3146)
Artikel 1: Schutz der Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2: Allgemeines Persönlichkeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 5: Recht der freien Meinungsäußerung
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und
Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Die Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6: Schutz der Familie
1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Strafgesetzbuch (StGB) §§ 131, 184
Mit den Einfügungen und Änderungen durch das
IuKDG vom 22.7.1997 (BGBI. I S. 1870) und den Änderungen vom
26.1.1998 (BGBI. I S. 160 und 164)
§ 11
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
§ 131 Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- verbreitet,
- öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt
oder zugänglich macht oder
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern
1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz
1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge
für die Person Berechtigte handelt.
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt
oder zugänglich macht,
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken
oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten
pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien
oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften,
die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind
und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen
anbietet oder überlässt,
- im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder
durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
- an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu
aufgefordert zu sein,
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt
zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt
wird,
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine
solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden
Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich
zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung
durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten,
den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen
von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
- verbreitet,
- öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern
1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch
von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in
den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Missbrauch von Kindern
zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz
von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen,
die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben,
wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die
in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Abs. 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge
für die Person Berechtigte handelt. Abs. 1 Nr. 3a gilt nicht,
wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern
erfolgt. Abs. 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich
der Erfüllung rechtmäßiger, dienstlicher oder beruflicher
Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach Abs. 5 bezieht, werden eingezogen.
§ 74a ist anzuwenden.
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen 2010 (vorher: Europäische Fernsehrichtlinie) (PDF-Datei, 905 kb)
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.
Juli 2002, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (PDF-Datei,
62 kb)
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 1. April 2003 (PDF-Datei,
61kb)

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