A
Altersfreigabe
Die Altersfreigaben regeln die Anwesenheit von Kindern und
Jugendlichen bei öffentlichen Filmveranstaltungen sowie die
Abgabe von Videokassetten und anderen Bildträgern sowie Computerspielen
(seit 1. April 2003) an die jeweilige Altersgruppe. Die A.
sind im Jugendschutzgesetz (JuSchG) festgeschrieben:
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
2. "Freigegeben ab sechs Jahren"
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren"
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
5. "Keine Jugendfreigabe"
Zuständig für die Vergabe der Altersfreigaben für Filme ist
die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
in Wiesbaden. Für die Ausstrahlung von Programmen im Fernsehen
sind laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV § 5
Abs. 4) mit den FSK-Freigaben bestimmte Sendezeiten verbunden:
Beiträge mit einer Freigabe bis 12 Jahren können zu jeder
Tages- und Nachtzeit gesendet werden, bei der Programmierung
von Filmen mit einer 12er-Freigabe ist laut JMStV "dem
Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen".
In der Praxis wird davon ausgegangen, dass diese Vorgabe mit
einer Sendezeit ab 20.00 Uhr mit Sicherheit erfüllt wird.
Feste Sendezeiten gelten hingegen für die Freigaben ab 16
(ab 22.00 Uhr) und ab 18 Jahren (ab 23.00 Uhr).
Möchte eine Sender von diesen an die FSK-Freigaben gebundenen
Sendezeiten abweichen, muss er bei der FSF einen Ausnahmeantrag
stellen.
B
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (BPjM)
Die BPjM (bis 01.04.2003: BPjS, das "S" steht für "Schriften") ist zuständig für die Indizierung von Medien bzw.
Medieninhalten. Die Indizierung bedeutet, dass ein Medium
dazu zählen Videofilme ebenso wie Computerspiele und
Internetseiten als jugendgefährdend eingestuft wird.
Indizierte Medien sind nicht generell verboten, sondern unterliegen
gewissen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen: Sie dürfen Kindern
und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht und nicht an Kiosken
oder im Versandhandel verkauft werden, indizierte Videofilme
und Computerspiele dürfen nur in Läden vermietet oder verkauft
werden, zu denen Jugendliche keinen Zutritt haben, sie dürfen
nicht beworben werden. Im Fernsehen dürfen Filme in der indizierten
Fassung gar nicht ausgestrahlt werden. Alle mit der Indizierung
und der BPjM im Zusammenhang stehenden Fragen sind im Jugendschutzgesetz
(JuSchg) – bis 01.04.2003 im "Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte"(GjS)
– geregelt.
Die BPjM existiert seit 1954. In ihren Gremien entscheiden
neben der bzw. dem Vorsitzenden der BPjM Vertreterinnen und
Vertreter aus den Kreisen Kunst, Literatur, Buchhandel, Verleger,
Träger der freien sowie öffentlichen Jugendhilfe, Lehrerschaft,
Kirchen und Länderbeisitzer.
Link zur BPjM

E
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen (vorher: Europäische Fernsehrichtlinie)
Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"
oder "Fernsehrichtlinie" wurde am 3. Oktober 1989 verabschiedet und seitdem fortlaufend abgeändert und ergänzt. Auf der Website der Europäischen Union finden sich die jeweiligen Gesetzesfassung mit entsprechenden Erläuterungen.
Richtlinie im Wortlaut (Link zur Europäischen Kommission)
Jugendschutz
in Europa (Link zur Europäischen Kommission)
F
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
(FSK)
Die FSK erteilt die Altersfreigaben
für Filme, Videokassetten und vergleichbare Bildträger (DVD,
CD-ROM, Laser-Disc u. Ä.), die in der Bundesrepublik
Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung
vorgesehen sind. Eine Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht,
allerdings haben die in der SPIO
(Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.) zusammengeschlossenen
Wirtschaftsverbände ihre Mitglieder verpflichtet, nur von
der FSK geprüfte Produkte öffentlich anzubieten. Die FSK wurde
1949 zunächst als Institution zur Begutachtung von Kinofilmen
auf mögliche nationalsozialistische Inhalte gegründet. Bald
wurden auf freiwilliger Basis Alterseinstufungen für Kinofilme
vorgenommen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze
der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG, seit 01.04.2003
im JuSchG)
als Altersfreigaben gesetzlich vorgeschrieben wurden. Alle
für eine Vermarktung bestimmten Produkte dieser Art, die nicht
der FSK vorgelegt werden, dürfen nur an Erwachsene weitergegeben
werden. Seit 1985 werden auch Videos, Bildplatten und vergleichbare
Bildträger vorgelegt.
Link zur FSK

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