Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V.   
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Freiwllige Selbstkontrolle Fernsehen e.v.
 FSF - Glossar A-F
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A

Altersfreigabe

Die Altersfreigaben regeln die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Filmveranstaltungen sowie die Abgabe von Videokassetten und anderen Bildträgern sowie Computerspielen (seit 1. April 2003) an die jeweilige Altersgruppe. Die A. sind im Jugendschutzgesetz (JuSchG) festgeschrieben:
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
2. "Freigegeben ab sechs Jahren"
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren"
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
5. "Keine Jugendfreigabe"
Zuständig für die Vergabe der Altersfreigaben für Filme ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Wiesbaden. Für die Ausstrahlung von Programmen im Fernsehen sind laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV § 5 Abs. 4) mit den FSK-Freigaben bestimmte Sendezeiten verbunden: Beiträge mit einer Freigabe bis 12 Jahren können zu jeder Tages- und Nachtzeit gesendet werden, bei der Programmierung von Filmen mit einer 12er-Freigabe ist laut JMStV "dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen".
In der Praxis wird davon ausgegangen, dass diese Vorgabe mit einer Sendezeit ab 20.00 Uhr mit Sicherheit erfüllt wird. Feste Sendezeiten gelten hingegen für die Freigaben ab 16 (ab 22.00 Uhr) und ab 18 Jahren (ab 23.00 Uhr).
Möchte eine Sender von diesen an die FSK-Freigaben gebundenen Sendezeiten abweichen, muss er bei der FSF einen Ausnahmeantrag stellen.

B

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

Die BPjM (bis 01.04.2003: BPjS, das "S" steht für "Schriften") ist zuständig für die Indizierung von Medien bzw. Medieninhalten. Die Indizierung bedeutet, dass ein Medium – dazu zählen Videofilme ebenso wie Computerspiele und Internetseiten – als jugendgefährdend eingestuft wird. Indizierte Medien sind nicht generell verboten, sondern unterliegen gewissen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen: Sie dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht und nicht an Kiosken oder im Versandhandel verkauft werden, indizierte Videofilme und Computerspiele dürfen nur in Läden vermietet oder verkauft werden, zu denen Jugendliche keinen Zutritt haben, sie dürfen nicht beworben werden. Im Fernsehen dürfen Filme in der indizierten Fassung gar nicht ausgestrahlt werden. Alle mit der Indizierung und der BPjM im Zusammenhang stehenden Fragen sind im Jugendschutzgesetz (JuSchg) – bis 01.04.2003 im "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte"(GjS) – geregelt.
Die BPjM existiert seit 1954. In ihren Gremien entscheiden neben der bzw. dem Vorsitzenden der BPjM Vertreterinnen und Vertreter aus den Kreisen Kunst, Literatur, Buchhandel, Verleger, Träger der freien sowie öffentlichen Jugendhilfe, Lehrerschaft, Kirchen und Länderbeisitzer.

Link zur BPjM

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E

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen (vorher: Europäische Fernsehrichtlinie)

Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" oder "Fernsehrichtlinie" wurde am 3. Oktober 1989 verabschiedet und seitdem fortlaufend abgeändert und ergänzt. Auf der Website der Europäischen Union finden sich die jeweiligen Gesetzesfassung mit entsprechenden Erläuterungen.

Richtlinie im Wortlaut (Link zur Europäischen Kommission)
Jugendschutz in Europa (Link zur Europäischen Kommission)

F

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)

Die FSK erteilt die Altersfreigaben für Filme, Videokassetten und vergleichbare Bildträger (DVD, CD-ROM, Laser-Disc u. Ä.), die in der Bundesrepublik Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind. Eine Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht, allerdings haben die in der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.) zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände ihre Mitglieder verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Produkte öffentlich anzubieten. Die FSK wurde 1949 zunächst als Institution zur Begutachtung von Kinofilmen auf mögliche nationalsozialistische Inhalte gegründet. Bald wurden auf freiwilliger Basis Alterseinstufungen für Kinofilme vorgenommen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG, seit 01.04.2003 im JuSchG) als Altersfreigaben gesetzlich vorgeschrieben wurden. Alle für eine Vermarktung bestimmten Produkte dieser Art, die nicht der FSK vorgelegt werden, dürfen nur an Erwachsene weitergegeben werden. Seit 1985 werden auch Videos, Bildplatten und vergleichbare Bildträger vorgelegt.

Link zur FSK

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